Moderation: Prof. Dr. Wolfhard Kohte (DGRW-AG Recht und Politik), Marcus Schian (BAR)
HINTERGRUND
Mit der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sind zum 1.1.2018 die Vorschriften zur Zusammenarbeit der Reha-Träger in Teil 1 SGB IX umfassend weiterentwickelt worden. Diese Änderungen sind nicht nur mit Blick auf die Regelungsinhalte der neuen Vorschriften relevant. Sie gewinnen auch dadurch an Bedeutung, dass die Kapitel 2 bis 4 im Teil 1 SGB IX verbindlicher als zuvor aufgestellt sind, da sie ausdrücklich den Vorschriften der Leistungsgesetze der verschiedenen Rehabilitationsträger vorgehen (§ 7 Abs. 2 SGB IX). Nicht zuletzt die Diskussionen in der Session „Rechtswissenschaften“ beim 28. Reha-Kolloquium 2019 in haben gezeigt, dass die Vorschriften in ihrer Bedeutung von den Trägern teils noch unterschiedlich verstanden und gelebt werden, was auch ihrer Komplexität ge-schuldet ist. Die gesetzgeberischen Ziele „Leistungen wie aus einer Hand“ bzw. „nur ein An-trag“ werden so in der Praxis noch nicht immer erreicht. Die genannten Herausforderungen werden durch teils für die Praxis unklare Abgrenzungen von Leistungsarten und -zuständigkeiten verschiedener Reha-Träger intensiviert.
ZIEL
Das Diskussionsforum soll drei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften eine erste Zwischenbilanz bieten zum einen zu erreichten Klärungen, Verständigungen und Unterstützungsangeboten, die die Umsetzung in der Praxis befördern. Zentral sind hierbei insbesondere die in der neuen Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ (in Kraft seit Dezember 2019) trägerübergreifend vereinbarten Konkretisierungen. Zum anderen sollen ausgewählte, weiter-hin bestehende Herausforderungen bei der Umsetzung des neuen Rechts aufbereitet und in der rechtspraktischen Diskussion mögliche Lösungswege hierzu erörtert werden.
IMPULSVORTRÄGE
Umsetzungsaktivitäten zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit nach §§ 14ff. SGB IX: viel geschafft, noch viel zu tun – ein Überblick aus Sicht der BAR (Dr. Christiane Gold-bach, BAR)
Aktuelle Problemfragen zur trägerübergreifenden Kooperation, einschließlich Kostenerstattung und Begutachtung (Prof. Dr. Torsten Schaumberg, Hochschule Nordhausen)
Verhältnis der Leistungsgruppen Medizinische Rehabilitation und Soziale Teilhabe (Roland Rosenow, Freiburg)
Genehmigungsfiktion nach § 18 SGB IX – was ist bereits geklärt, was nicht? (Prof. Dr. Arne von Boetticher, FH Potsdam)
LEITFRAGEN FÜR DIE DISKUSSION
Welches Verständnis der aufgegriffenen Normen ist den gesetzgeberischen Zielen „Leis-tungen wie aus einer Hand“ bzw. „nur ein Antrag“ am meisten dienlich?
Welche Friktionen bestehen ggf. zwischen diesem Verständnis und der gelebten Praxis?
Welche weiteren Umsetzungshilfen und Verständigungen zu aufgeworfenen Rechts- und Praxisfragen sind für die Praxis hilfreich und realisierbar?
Wie kann besser vermieden werden, dass komplexe Zuständigkeitsabgrenzungen das Erreichen des o.g. gesetzgeberischen Ziels erschweren?